Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 106a

§ 106a – Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und normal an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die a) insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder normal b) auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten Träger durchgeführt wird. normal alpha normal arabic Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. (2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen. (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber können bis zum 31. Juli 2024 eine Erstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer beantragen, die Kurzarbeitergeld beziehen und an bestimmten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
  • Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen mehr als 120 Stunden dauern und von zugelassenen Trägern durchgeführt werden.
  • Die Erstattung gilt nur für die Zeit, in der die Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es unterschiedliche Erstattungsquoten für die Lehrgangskosten: 100 % für unter 10 Beschäftigte, 50 % für 10-249 Beschäftigte, 25 % für 250-2499 Beschäftigte und 15 % für 2500 oder mehr Beschäftigte.
  • Maßnahmen, zu denen Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, sind von der Erstattung ausgeschlossen.